Öffnungs- und Trainingszeiten

 

Montag bis Donnerstag

8–19 Uhr

Freitag

8–16 Uhr

Trainingstherapie Zentrum
Am Bade 1
48455 Bad Bentheim
Telefon: (05922) 74-5800
Fax: (05922) 74-745800
info@trainingstherapie-zentrum.de

Allgemeine Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Mitgliedsverträge zwischen dem Trainingstherapie Zentrum (TTZ) und ihren Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

1. Vertragsgegenstand und Hausordnung

Das TTZ gewährt dem Kunden das Recht, die jeweiligen Trainingsgeräte und die Bentheimer Mineraltherme im vereinbarten Umfang zu nutzen. Dieses Recht ist nicht übertragbar. In den gesamten Gebäude und Anlagenkomplex gilt die jeweilige Hausordnung. Jedes Mitglied hat diese Hausordnung in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Benutzung der Trainingsgeräte ist nur erlaubt, wenn eine Einweisung in die Funktionsweise der Geräte durch das Personal erfolgt ist. Den Anweisungen der Mitarbeiter vom TTZ sind Folge zu leisten.

2. Vertragsvoraussetzungen

Voraussetzung für einen Mitgliedsvertrag ist eine Gesamtanalyse (knapp zweistündige Eingangstestung zur Erstellung eines individuellen Trainingsplanes). Mit dieser Gesamtanalyse entsteht zu Beginn ein einmaliger Kostenbeitrag von 99,00 €. Dieser Betrag wird mit der ersten Rechnung/Lastschriftverfahren fällig.

3. Laufzeit der Mitgliedschaft/Kündigung/Ruhezeiten

Der Mitgliedsvertrag verlängert sich monatlich, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen vor Monatsende gekündigt wird. Kündigungen werden nur in schriftlicher Form entgegen genommen. Bei Ausfallzeiten oder Verhinderungen von mindestens vier Wochen, besteht die Möglichkeit den Mitgliedsbeitrag im gegenseitigen Einverständnis beitragsfrei ruhen zu lassen. Die Ruhezeit des Vertrages muss im Vorfeldschriftlich bekannt gegeben werden.

4. Mitgliedsausweis

Bei Abschluss des Mitgliedsvertrages erhält das Mitglied einen kostenlosen Mitgliedsausweis. Ein Ersatzausweis bei Verlust oder Beschädigung wird gegen 5,00 € ausgestellt. Der Kunde ist verpflichtet den Mitgliedsausweis nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Jeder Verlust des Mitgliedsausweises ist dem TTZ unverzüglich zu melden.

5. Fälligkeiten und Lastschriftverfahren

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der umseitigen Mitgliedschaftsanmeldung. Erteilt der Kunde eine Einzugsermächtigung, wird der Mitgliedsbeitrag monatlich rückwirkend abgebucht. Scheitert diese Zahlungsweise wegen fehlender Kontodeckung oder wird eine Lastschrift wegen Widerspruch zurück belastet, ist das TTZ berechtigt vom Einzugsverfahren zurückzutreten. Die Beiträge bis zur nächsten Fälligkeit werden umgehend zur Zahlung fällig. Eventuelle Mahn- oder Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

6. Haftung

Auf mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Bekleidungs- und Wertgegenstände hat der Kunde selbst zu achten. Das TTZ übernimmt für deren Verlust oder deren Beschädigung keine Haftung, es sei denn, der Verlust beruht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung vom TTZ bzw. einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei der Nutzung etwaiger vom TTZ zur Verfügung gestellter Spinde. Die Haftung für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung vom TTZ bzw. einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das TTZ haftet nicht für gänzlich selbstverschuldete Unfälle. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sonstige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie die übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Auffüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung treffen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.